Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Böblinger Vereine“ (IBV) e. V.
Er hat seinen Sitz in Böblingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Böblingen unter der Nummer 1310 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Interessengemeinschaft Böblinger Vereine e. V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, wenn der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle oder eine Vereinigung von außerhalb des Bundesgebiets beheimatet gewesene Person ist. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die gemeinsame Anschaffung und Nutzung von zur Verwirklichung der Vereinszwecke erforderlichen Wirtschaftsgütern und Räumlichkeiten sowie durch die Unterstützung der Vereine in Rechtsfragen und bei der Verhandlung mit Behörden o. ä..
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder in Böblingen ansässige Verein kann in seiner Gesamtheit Mitglied der Interessengemeinschaft Böblinger Vereine IBV e. V. werden.
- Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden der IBV zu richten.
- Über die Aufnahme in die IBV entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der antragstellende Verein die Entscheidung der Mitgliederversammlung der IBV beantragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt dann mit Mehrheit endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Erlöschen des Mitgliedvereins;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen en Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es dich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Rechte und Pflichten
Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, einen Vertreter seines Vereins in die Mitgliederversammlung der IBV zu entsenden und dort Anträge zu stellen, Beschwerden vorzubringen und das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
Die Mitgliedsvereine sollten regelmäßig an den Zusammenkünften der IBV teilnehmen.
§ 6 Beiträge – Geschäftsjahr
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von Euro 25,00 zu bezahlen.
- Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres im Voraus an die IBV zu entrichten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das Jahr der Gründung des Vereins ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Beisitzer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Die Mitgliederversammlung umfasst die von dem Mitgliedsvereinen jeweils zu entsendenden stimmberechtigten Vertreter und findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je einzeln.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
- Die Einladungen erfolgen schriftlich. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
- Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlung jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle Namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied in dem jeweils angeschlossenen Verein der IBV sein.
- Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens dreimal jährlich die Mitgliedsvereine die IBV eingeladen werden, um Aktionen und die Vorgehensweise der IBV zu beschließen.
- Der Vorstand gibt jeweils Bericht über den vergangenen Zeitraum seit der letzten Versammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festlegung, Auslegung und Abänderung der Satzung.
- Wahl des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer.
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Jahresabrechnung des Vorstandes.
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
- Festlegung der Aktivitäten für das Jahr.
- Beschlussfassung über gestellte Anträge.
- Beschlussfassung über die Auflösung der IBV.
Mindestens einmal im Jahr sollte die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung der IBV
Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines mit ¾ Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes eingebracht werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind und hiervon 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die erforderliche Vertretung der Mitgliederversammlung nicht vorhanden, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird bestimmt, dass das Vermögen der Interessengemeinschaft Böblinger Vereine an die Stadt Böblingen fällt mit der Auflage an die Stadt, dieses einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen.
§ 11 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Kreiszeitung Böblingen. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, anstelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.03.1995 beschlossen und ist mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Die Satzung als PDF ►